Zitat von lerntux im Beitrag #29
Es lässt sich dann auch keine nicht Berechtigung ableiten.
Ob dort das Befahren von Fahrwegen mit Kfz verboten oder erlaubt ist, ist mir egal, ich habe keine Lust entsprechend zu recherchieren und habe mich dazu nicht geäußert.
Es wurde aber darauf verwiesen, dass sich aus § 25 NWald NG das Recht zum Befahren von Fahrwegen ableiten läßt, dass ist nach § 25 ABS. 2 Satz 3 eindeutig nicht der Fall! In Satz 3 steht ganz klar, dass das NWaldLG das Befahren von Fahrwegen mit Kfz nicht regelt. Da ist für mich ein unmissverständlicher Gesetzestext aussagekräftiger als die Auskunft eines Polizisten.
Auch zu Ostern fehlt mir jeglicher Missionierungswille! Ich habe auf den eigentlich unmissverständlichen Paragraphen hingewiesen, wer was daraus macht ist mir egal, mir ging es nur darum eine klar unzutreffende Aussage nicht unkommentiert in einem öffentlichen Forum stehen zu lassen.